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03-04‘15 Das Magazin für die Region Wie würdest du entscheiden? Keine Strafe für iPod am Steuer Beim Autofahren mit dem Smartphone zu hantieren, ist verboten – es lenkt den Autofahrer ab und erhöht die Unfallgefahr dadurch um ein Vielfaches. Ein Urteil des Amtsgerichts Waldbröl (Urteil v. 31.10.2014, 44 Owi 225 Js 1055/14 – 121/14 ) ergab jedoch nun: Beim Autofahren den iPod zu bedienen, ist erlaubt. Dabei lenkt das Gerät unter Umständen in ebensolchem Maße ab wie ein Handy oder ein Smartphone. Einem Kraftfahrzeugführer war vorgeworfen worden, im Februar 2014 als Fahrer eines PKWs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses in die Hand nahm bzw. es in selbiger hielt. In der mündlichen Verhandlung kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass der Betroffene während der Fahrt ein iPod der bekannten Marke mit dem Apfel in der Hand hielt und in das Gerät gesprochen hat. Nach dem Amtsgericht ist in der vorgeworfenen Tätigkeit keine verbotene Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu sehen. Unter einem Mobiltelefon sei ein tragbares Telefon zu verstehen, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Dies sei die allgemein übliche Definition in den Kommentaren zur StVO. Diese Begriffsdefinition wird nach Auffassung des Amtsgerichts durch ein iPod gerade nicht erfüllt. Ein Ferngespräch mit einer anderen Person sei hiernach allenfalls über eine Internetverbindung möglich unter Nutzung einer entsprechenden App. Damit falle ein iPod nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Das Amtsgericht wies in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass im Recht der Ordnungswidrigkeiten wie im Strafrecht die Auslegung einer mit einem Bußgeld bewehrten Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht zulässig sei. § 23 Abs. 1 a StVO verbiete ausdrücklich die Verwendung eines Mobiltelefons. Die Verhängung eines Bußgeldes für die Nutzung eines iPod`s sei daher nicht möglich. Das AG sprach den Betroffenen daher auf Kosten der Staatskasse frei. Sollten sich Fälle der iPod-Nutzung häufen und möglicherweise sogar zu Unfällen führen, müsste daher der Gesetzgeber reagieren und die StVO entsprechend ergänzen. Telefonieren kann stark vom Autofahren ablenken und erhöht die Unfallgefahr. Selbst wer nur kurz auf das Handydisplay schaut, ist für einen Moment unachtsam. Und so manches Gericht in Deutschland entschied, dass nicht nur das Telefonieren während der Fahrt verboten ist. Eigentlich ist das Telefonieren auch im Stau und an roten Ampeln untersagt. Allerdings sprachen deutsche Richter schon Verkehrssünder frei, die an einer roten Ampel telefonierten, dabei aber den Motor ausgeschaltet hatten. Dagegen ist nach deutscher Rechtsprechung nicht erlaubt, für ein wichtiges Telefonat auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anzuhalten, selbst wenn der Motor dabei nicht läuft. Solche Tücken im Gesetz bergen natürlich diverse Rechtsirrtümer. Und auch nicht jeder deutsche Richter handelt strikt nach Vorschrift. So entstehen bisweilen kurios anmutende Urteile: Da verbietet das OLG Hamm generell das Anfassen von Handys während des Fahrens, Jahre später aber erlaubt es Autofahrern, das Mobiltelefon als Ohrenwärmer bei akuten Ohrenschmerzen zu verwenden. Doch die optimale Ausrede für telefonfreudige Autofahrer ist das noch lange nicht. Wer mit dem Handy beim Autofahren telefonieren möchte, braucht in Deutschland eine zugelassene Freisprecheinrichtung. Doch das scheint kaum jemanden zu interessieren. Bei einer repräsentativen Umfrage des Instituts Mensch-Verkehr-Technik gaben 2011 40 Prozent der Befragten an, nicht ausschließen zu können, das Handy am Steuer ohne Freisprecheinrichtung zu nutzen. 30 Prozent gaben sogar an, das Handy beim Fahren für E-Mails und SMS zu nutzen. Doch nicht nur Autofahrer brauchen zumindest ein Headset: Auch Radfahrer dürfen während der Fahrt nur über eine Freisprechanlage telefonieren oder müssen zum Telefonieren ebenfalls anhalten. 25 Euro Bußgeld drohen demjenigen, der zum Handy greift. Selbst um einen Anruf weg zu drücken, sollte der Fahrer nicht zum Handy greifen, denn die verbotene Benutzung schließt auch die bloße "freihändige" Bedienung ein. Auch die Benutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät kann daher einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn das Handy dafür wäh- 28

Wie würdest du entscheiden? Das Magazin für die Region 03-04‘15 Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R rend der Fahrt in den Händen gehalten wird. Während einer Fahrt mit seinem PKW hielt der 29-jährige Autofahrer sein Handy mit der rechten Hand vor sein Gesicht und tippte Daten ein, um das Gerät als Navigationshilfe zu nutzen. Schwer vertieft bemerkte er die Polizeistreife nicht, die gerade neben ihm fuhr. Ein Bußgeld in Höhe von 40 EUR war die Folge. Sein Einwand, die einschlägige Bußgeldvorschrift erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe, blieb ungehört. Nach § 23 Abs. 1a StVO ist es einem Autofahrer beim Fahren untersagt, ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen, wenn er hierfür das Telefon aufnimmt oder hält. Der Betroffene hielt unstreitig sein Handy während der Fahrt in den Händen. Für die „Benutzung“ im Sinne der StVO-Vorschrift muss zusätzlich die Handhabung des Geräts einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion des Handys aufweisen. Nutzt der Fahrer das Telefon als Navigationshilfe, so beinhaltet dies einen Abruf von Daten im Rahmen der möglichen Bedienfunktion und fällt unter den Begriff der „Benutzung“. Damit stellten die Richter beim Oberlandesgericht Hamm fest, dass nicht nur das klassische Telefonieren während der Fahrt verboten ist, sondern jede andere bestimmungsgemäße Verwendung des Handys. Im Zweifelsfall gilt immer, einen Anwalt zu konsultieren. Denn nur dann können Sie sicher gehen, ob ein Bußgeldbescheid gerechtfertigt ist oder nicht. Rechtsanwalt Thomas Than R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063330 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 29

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