04‘19 Ausbildung & Beruf DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION Schlaue Urlaubsplanung Wie setze ich meine Urlaubstage am effektivsten ein? Diese Frage beschäftigt jeden Arbeitnehmer. Wer sich frühzeitig um die Urlaubsplanung kümmert, kann durch geschicktes Legen lange Auszeiten herausholen. Ostern und 1. Mai: Bis zu 23 freie Tage möglich Ostern fällt 2019 auf Mitte April: Karfreitag ist am 19., Ostersonntag am 21. und Ostermontag am 22. April. Eine erste gute Möglichkeit für viele freie Tage bietet sich wie üblich zweimal um Ostern herum: Wer vier Tage Urlaub nimmt, kommt sowohl mit dem 15. bis 18. als auch mit dem 23. bis zum 26. April auf zehn Tage Auszeit am Stück. Auch der 1. Mai liegt 2019 besonders günstig, da er in die Folgewoche des Ostermontags fällt und zudem auf einen Mittwoch. Wer eine richtig lange Auszeit will, kann diese mit Urlaub vom 15. April bis zum 3. Mai bekommen: Aus zwölf Urlaubstagen werden dann 23 freie Tage. Ähnlich gut ist eine andere Kombination: Wer Urlaub vom 23. April bis zum 3. Mai einreicht, macht aus acht Urlaubstagen 17 freie Tage. Wer nicht ganz so viele Urlaubstage verbrauchen will, bekommt zum Beispiel mit nur vier Tagen insgesamt neun freie Tage - vom 29. April bis zum 3. Mai. Kurzurlauber erhalten durch den Einsatz von zwei Urlaubstagen fünf freie Tage, wenn sie entweder den 29. und 30. April oder den 2. und 3. Mai frei nehmen. Christi Himmelfahrt und Pfingsten Wie jedes Jahr fällt Christi Himmelfahrt auf einen Donnerstag, in diesem auf den 30. Mai. So ist es mit geschicktem Legen der Urlaubstage möglich, bis zu neun freie Tage zu ergattern - bei einem Einsatz von vier Urlaubstagen (27. bis 31. Mai). Nur zehn Tage später winken die nächsten Ferienfreuden mit Pfingstmontag am 10. Juni. Clevere Möglichkeiten ergeben sich vom 3. bis 7. Juni, wo mit dem Einsatz von fünf Urlaubstagen ganze zehn freie Tage herausspringen. Wer noch einen Urlaubstag drauflegt und auch den 31. Mai noch freinimmt, macht aus sechs Urlaubstagen 12 freie Tage. Weitere Kombinationen sind mit Fronleichnam, der dieses Jahr auf den 20. Juni fällt, möglich. Jedenfalls in den katholischen Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Hessen. Rechte bei der Urlaubsplanung Um die Urlaubsplanung gibt es oft Streit: Darf der Arbeitgeber Urlaubswünsche verweigern? Wie viel Urlaub am Stück darf der Arbeitnehmer nehmen? Antworten auf wichtige Fragen gibt es hier. Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter den Urlaub verweigern? Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich abgesicherten Urlaubsanspruch. Streit gibt es aber nicht selten über die Frage, wann und wie lange der Mitarbeiter in den Urlaub gehen darf. Hierzu regelt das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7, Absatz 1: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ 36
Ausbildung & Beruf DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION 04‘19 Was aber bedeutet das in der Praxis? Ist eine Abteilung in einer bestimmten Zeit, beispielsweise während des Jahresabschlusses, stark gefordert, kann der Chef einem Urlaubswunsch widersprechen Auch an Heiligabend und SIlester haben Mitarbeiter keinen Anspruch auf Urlaub.Und wollen zwei Mitarbeiter einer Abteilung während der Sommerferien Urlaub nehmen, hat der Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern Vorrang.Unbezahlten Urlaub müssen Chefs in der Regel nicht genehmigen. Was gilt während der Probezeit? Auch während der Probezeit dürfen Arbeitgeber einen Urlaubswunsch verweigern. Neue Mitarbeiter haben zwar schon während der Probezeit einen anteiligen Urlaubsanspruch, pro Monat ist das ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Bei beispielsweise 24 Tagen Jahresurlaub wären das zwei Tage pro Monat. Darf ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, ihren Urlaub zu stückeln? Ihr Mitarbeiter will seinen gesamten Jahresurlaub am Stück nehmen? Grundsätzlich darf er das. „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren“, heißt es im Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 7, Absatz 2. Allerdings kann der Chef „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe“ für eine Teilung des Urlaubs geltend machen. Das gilt beispielsweise, wenn Betriebsferien geplant sind. In jedem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf zwei Wochen (zwölf Werktage) Urlaub am Stück – auch das steht im Gesetz. Darf ein Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub streichen? Grundsätzlich gilt: Genehmigt ist genehmigt. Wer es trotzdem tut, riskiert einen Rechtsstreit – und in dieser Frage dürfte ein Arbeitsgericht nur dann zugunsten des Arbeitgebers entscheiden, wenn dieser einen absoluten Notfall geltend machen kann. In Urlaubsfragen sind die Gerichte in der Regel auf der Seite der Arbeitnehmer. Allerdings muss der Arbeitnehmer vor Gericht nachweisen können, dass der Chef die Genehmigung für den Urlaub erteilt hat. Anzeige Steuerberater Partnerschaft mbB Unabhängige Ratgeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen für Unternehmen und Privatpersonen Seit über 35 Jahren besteht unsere Kanzlei mit einem umfassenden Leistungsangebot in Winningen. Beratung für Unternehmen: » Monatsabschluss, Jahresabschluss » Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen » Betriebswirtschaftliche Beratung » Beratung für Existenzgründer » Begleitung bei gesetzlichen Prüfungen Beratung für Privatpersonen: » Private Steuererklärungen » Private Vermögensangelegenheiten Gabriele Brost Steuerberaterin Michael Brost Diplom-Kaufmann Steuerberater Kratzehofweg 6 56333 Winningen Tel: 02606.92030 Fax: 02606.920325 info@kanzlei.brost.de www.kanzlei.brost.de 37
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