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02‘20

02‘20 Steuer DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION DIE BON-PFLICHT MUSS DAS WIRKLICH SEIN? Ob in der Apotheke, beim Bäcker, Friseur oder Imbiss – ab Januar diesen Jahres geht beim Bezahlen nichts mehr ohne Bon. Damit den Steuerbehörden kein Geld mehr durch manipulierte Kassensysteme entgeht, verabschiedete der Gesetzgeber bereits Ende 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Für jeden Geschäftsvorfall muss dem Kunden demnach künftig ein Bon ausgedruckt oder auf elektronischem Weg in einem standardisierten Format z.B. auf das Smartphone geschickt werden. Kleine Handwerksbetriebe und Einzelhändler laufen seit Wochen bereits Sturm gegen die bürokratische Neuregelung, die in anderen europäischen Ländern längst Alltag ist, aber ist es eventuell sogar zu erwarten, dass die Politik dem Widerstand nachgibt? Denn ganz einig ist diese sich bei diesem Gesetz wahrlich auch nicht…: Der Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) etwa forderte in einem Schreiben an Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD), die Pflicht aus dem Gesetz zu streichen. Jede Transaktion einen Beleg auszugeben, werde „zu einem erheblichen Mehraufwand an Bürokratie führen“. Zudem werde die Umwelt stark belastet, da die Bons meist auf besonders schädlichem Thermopapier gedruckt und zu Milliarden „direkt im Müll landen“ würden., schreibt Altmaier. Weiter bemerkt er: „Der Gesetzentwurf von 2016 habe eine Belegpflicht auf Kundenwunsch vorgesehen. Diese Regelung wurde im parlamentarischen Verfahren zu einer allgemeinen Belegausgabepflicht ausgeweitet. Er hoffe nun auf eine kurzfristige einvernehmliche Lösung im Sinne der Umwelt und der Unternehmen. Das tun wir auch! Es bleibt demnach abzuwarten, ob es wirklich die Möglichkeit gibt insbesondere Mittelständler und Handwerker vor dieser heillosen Bürokratie zu befreien, die laut dem Handelsverband Deutschland für Umrüstungskosten von Ladenkassen in Höhe von 300 bis 500 Euro pro Kasse sorgt. Immerhin ist nach den Gesetz auch eine digitale Bon-Übermittlung per App oder E-Mail möglich. Und aus Nachhaltigkeitsgründen ist es auch tatsächlich sinnvoll, eine entsprechende App zu nutzen. Denn selbst wenn die Kunden den ausgedruckten Bon nicht mitnehmen, muss er ja erstellt werden. Da käme dann nur wieder die Frage auf das leidige Thema Datenschutz. Die jeweiligen Datenschutzbestimmungen müssen dabei also ebenfalls eingehalten werden… Dennoch spricht ein weiterer Punkt für die digitale Variante: Denn auf Thermopapier gedruckte Kassenbons sind dem BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) zufolge nicht nur für die Umwelt, sondern auch für die Gesundheit bedenklich. Zwar darf von Januar an das hormonell wirksame Bisphenol A nicht mehr zum Beschichten des Papiers verwendet werden, doch bei einigen Alternativstoffen sei die hormonelle Wirkung nicht minder problematisch. Am Ende ist also der digitale Kassenbon noch die sinnvollste Variante, können wir doch wirklich – in Zeiten der aktiven Klimaschutz-Politik – über ein solches Gesetz nur den Kopf schütteln. EIN ERKLÄRUNGSVERSUCH ODER WIE ES ZU DEM GESETZ KAM Wie kam es aber eigentlich dazu müssen wir uns fragen, und haben in der Tat eine Antwort: Der Staat verliert alljährlich hohe Summen, weil Unternehmen ihre Umsätze mit manipulierten Kassen, Schummelsoftware oder fingierten Rechnungen nicht oder falsch erfassen - vor allem in der Gastronomie und in anderen Branchen mit hohem Bargeldanteil. Den von der Steuergewerkschaft und einigen Ländern bezifferten Schaden von jährlich zehn Milliarden Euro hielt das Bundesfinanzmi- 44

Steuer DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION 02‘20 nisterium bisher aber für zu hoch. Nach einer passenden Lösung des Problems haben Bund und Länder also viele Jahre gesucht, auch der Bundesrechnungshof mahnte immer wieder Maßnahmen gegen Mogelkassen an. Jetzt soll es eben die Kassensicherungsverordnung oder kurz: das Kassengesetz richten. Ob damit aber wirklich die Lösung des Problems gefunden wurde, bleibt zu hinterfragen… WAS GEHÖRT EIGENTLICH AUF EINEN KASSENBON? Die Pflichtangaben auf dem Beleg ergeben sich aus § 6 Kassensicherungsverordnung. Aufzuführen sind danach mindestens: • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, • das Datum der Belegausstellung, • der Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der Leistung, • die Transaktionsnummer, • das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. Anzeige Steuerberater Partnerschaft mbB Unabhängige Ratgeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen für Unternehmen und Privatpersonen Seit über 35 Jahren besteht unsere Kanzlei mit einem umfassenden Leistungsangebot in Winningen. Beratung für Unternehmen: » Monatsabschluss, Jahresabschluss » Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen » Betriebswirtschaftliche Beratung » Beratung für Existenzgründer » Begleitung bei gesetzlichen Prüfungen Beratung für Privatpersonen: » Private Steuererklärungen » Private Vermögensangelegenheiten Gabriele Brost Steuerberaterin Michael Brost Diplom-Kaufmann Steuerberater Kratzehofweg 6 56333 Winningen Tel: 02606.92030 Fax: 02606.920325 info@kanzlei.brost.de www.kanzlei.brost.de 45

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