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01‘22

01‘22 DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION Finanzen Die wicht Steuerän auf einem Für Arbeitnehmer Mehr Unterhaltsleistungen abziehbar Mit dem Grundfreibetrag erhöht sich 2022 auch der Unterhaltsfreibetrag auf 9.984 Euro. Das bedeutet, dass ihr von euren Unterhaltsleistungen an die bedürftigen Kinder oder Eltern mehr steuermindernd geltend machen könnt. Für Ledige steigt er auf 9.984 Euro, das sind rund 240 Euro mehr als noch 2021. Für Verheiratete beträgt der Grundfreibetrag sogar 19.968 Euro, 480 Euro mehr als 2021. Mehr Geld für die betriebliche Altersversorgung 15 Prozent Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge bekommt jeder, der bereits 2019 eine entsprechende Vorsorge abgeschlossen hat. Mit dem Beginn des neuen Jahres müssen diese 15 Prozent auch für ältere Verträge gewährt werden. Wer außerdem unterhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkassen liegt, der hat Anspruch auf den vollen Zuschuss. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2022 bei 58.050 Euro brutto. Wird Homeoffice-Pauschale verlängert? Auf dem Papier soll auch die Homeoffice-Pauschale in Höhe von rund fünf Euro pro Tag 2022 auslaufen. Insgesamt 600 Euro pro Jahr konnten Arbeitnehmende damit beim Finanzamt als sogenannte „gewinnmindernde Betriebsausgaben“ steuerlich geltend machen. Diese Regelung war allerdings auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt. Doch auch hier ist angesichts der pandemischen Lage mit einer Verlängerung der Regelung, zum Vorteil der Arbeitnehmenden, zu rechnen. Umzugskosten steuerlich absetzbar Jeder Arbeitnehmende, der beruflich gezwungen ist, 2022 umzuziehen, darf gegenüber dem Finanzamt eine Umzugspauschale geltend machen – ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten. Angegeben wird die Umzugspauschale als „Werbungskosten“. Gesetzlich gilt ein Umzug als beruflich bedingt, wenn der Arbeitnehmende durch den Umzug für den Arbeitsweg täglich eine Stunde Fahrtzeit spart. Für Arbeitgeber/Unternehmen Corona-Bonus: Zahlung bis Ende März 2022 möglich In der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 kann der Arbeitgeber euch aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Von dieser steuerfreien »Corona-Beihilfe« können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber. Umsatzsteuersatz in der Gastronomie Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben bis 31.12.2022 auf 7% gesenkt. Die Regelung gilt nur für Speisen, Getränke sind ausgenommen. 26

igsten derungen 2022 Blick Anhebung des Mindestlohns Zum 1.1.2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 1.7.2022 wird der Mindestlohn dann noch einmal auf 10,45 Euro angehoben. Beschäftigung von Minijobbern Das Jahr 2022 bringt einige Änderungen mit sich - vor allem auch in finanzieller Hinsicht. Das betrifft Unternehmen ebenso wie Privatpersonen. Wir haben dir eine Übersicht zusammengestellt. Ab dem 1.1.2022 müssen Arbeitgeber von Minijobbern (auch: 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung) der Minijob-Zentrale melden, wie ihr Mitarbeiter im Minijob krankenversichert ist. Außerdem müssen Arbeitgeber ab dem Jahr 2022 neben der Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln. Für Familien Steuerliche Entlastungen bei „Unterstützungsleistungen“ von Eltern oder Kindern Eltern, die ein volljähriges Kind finanziell unterstützen, obwohl sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeldzahlungen haben, können diese Unterstützung steuerlich geltend machen. Diese Unterstützungsleistungen gelten als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“. 2022 handelt es sich dabei um maximal 9984 Euro. Diese Summe erhöht sich zusätzlich, wenn Eltern für ihr Kind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Wiederum gesenkt wird der Beitrag mit jedem Einkommen und Bezug des Kindes, das ein monatliches Einkommen von 624 Euro übersteigt. Keine Vergünstigungen erhalten Eltern, sollte das Kind mehr als 15.500 Euro besitzen. Unterstützungsleistungen gelten übrigens nicht nur für Kinder, sondern auch für Steuerzahlende, die ihre Eltern finanziell unterstützen. 27 Anzeige Steuer´ deine Zukunft! WIR SUCHEN DICH zur Verstärkung unseres Teams als Steuerfachangestellte Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter ( m/w/d) Dein Aufgabengebiet wird neben laufenden Buchhaltungstätigkeiten auch die Erstellung von Jahresabschlüssen sowie die Bearbeitung privater Steuererklärungen umfassen; Lohnkenntnisse wären wünschenswert. Dich erwartet eine abwechslungsreiche Tätigkeit und ein angenehmes Arbeitsklima in einem jungen Team. Gute Vertragsbedingungen und Fortbildung sind bei uns selbstverständlich. Arbeitsklima, Fortbildung und die persönliche Entwicklung unserer Mitarbeiter sind uns wichtig Wir freuen uns auf deine Bewerbung! FRANK & STEFFENS STEUERBERATER PARTNERSCHAFT MBB Auf dem Schafstall 556182 Urbar bei Koblenz Telefon 026196268-0 Fax 0261 96268-55 info@frank-steffens.de www.frank-steffens.de www.facebook.com/FrankundSteffens www.twitter.com/frank_steffens

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