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04‘12

04‘12 Wie würdest du entscheiden? Das Magazin für die Region KRANK IM JOB: DAS SIND IHRE RECHTE UND PFLICHTEN Wer aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig wird, der muss sich dies von einem Arzt schriftlich bestätigen lassen, damit ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht. Ergeben sich aus den näheren Umständen des Einzelfalls jedoch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Attests, so kann der Arbeitgeber gegebenenfalls die Zahlung von Lohn verweigern oder gar das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Im Grunde ist es ganz einfach: wer arbeitsunfähig ist, muss sich so verhalten, dass er möglichst schnell wieder einsatzfähig ist – ein Verhalten, das der Genesung widerspricht, ist verboten. Aber man ist auch nicht ans Bett gefesselt, je nach Krankheit darf man alles tun, was die Heilung nicht verzögert. Das hängt von der Krankheit ab: Eine Wanderung an der frischen Luft kann für Erkältete Gift sein, bei Übelkeit hilft es aber sicherlich. Lebensmittel darf man einkaufen, auch ein Kino-Besuch kann erlaubt sein. Aufsehen erregte kürzlich ein Fall, der vom Arbeitsgericht Mannheim entschieden worden ist. Eine Arbeitnehmerin verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung von Lohn für zwei Wochen. Die Frau hatte das Arbeitsverhältnisses fristgerecht gekündigt und ein ärztliches Attest vorgelegt, so dass sie für die letzten zwei Wochen vor der endgültigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Büro erscheinen musste. Während ihrer zweiwöchigen Erkrankung nahm sie jedoch an einem Marathonlauf über 42 Kilometer teil. Gemäß der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung litt die Frau an einer psychologischen Überlastung. Ihr Arzt habe ihr den Ratschlag erteilt, dass sie sich bewegen solle. Das beklagte Unternehmen erkannte die Krankmeldung nicht an und verweigerte die restliche Lohnzahlung. Die Klägerin hatte für die 42 Kilometer eine Zeit von rund fünf Stunden benötigt, was nach Auffassung des Unternehmens eine durchaus beachtliche Leistung dargestellt habe. Ein sportlicher Wettkampf dieser Größenordnung stelle zudem eine starke psychische Belastung dar, so dass von einem genesungswidrigen Verhalten auszugehen sei. Das Arbeitsgericht Mannheim folgte der Argumentation des Arbeitgebers und wies die Klage ab. Ein Arbeitnehmer habe zwar prinzipiell gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er in Folge einer Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert werde, ohne dass ihn hierfür ein Verschulden treffe. Der Krankheitsfall müsse dem Arbeitgeber jedoch durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen werden. Grundsätzlich hätten Bescheinigungen, wie beispielsweise ein ärztliches Attest, den Anschein von Richtigkeit. Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit dieser Bescheinigung anzweifle. Im vorliegenden Fall hatten sich für das Gericht bereits Zweifel aus dem Umstand ergeben, dass die ärztliche Bescheinigung für einen Zeitraum von zwei Wochen ausgestellt wurde, obwohl üblicherweise nicht mehr als eine Woche bescheinigt werde. Vor allem aber sei der Beweiswert des Attestes dadurch erschüttert, dass die Klägerin an dem Marathonlauf teilgenommen habe. Das Gericht erkannte zwar einen heilenden Effekt an, dass Bewegung und speziell auch das Laufen bei psychischen Problemen möglicherweise helfen könne, jedoch stelle die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf eher eine psychische Belastung dar und sei deshalb zur Genesung wenig geeignet. Anders wäre der Fall dagegen wohl ausgegangen, wenn die Frau joggend im Wald angetroffen worden wäre. Aber es bleibt nicht nur bei solchen 46

Wie würdest du entscheiden? Das Magazin für die Region 04‘12 Anzeige Zufällen. Der Arbeitgeber darf seinen Angestellten jederzeit zu Hause anrufen oder auch vorbeischauen - ganz gleich ob zu Kontrollzwecken oder nur um gute Besserung zu wünschen. Hegt der Chef einen ernsthaften Verdacht, dass die Krankheit vorgetäuscht ist, kann er die Untersuchung durch einen von ihm bestimmten Arzt oder durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse verlangen. Dabei geht es dann sehr schnell nicht mehr nur um Lohnzahlungen, sondern um den Bestand des Arbeitsplatzes, wie ein Fall aus der Schweiz zeigt. Wegen einer Migräne hatte sich die Mitarbeiterin eines Versicherungskonzerns krankgemeldet. Sie teilte ihrem Arbeitgeber mit, unmöglich am Computer sitzen und arbeiten zu können, vielmehr müsse sie im Dunkeln liegen. Der Chef jedoch erspähte seine offiziell kranke Mitarbeiterin wenige Stunden später auf Facebook, wo sie fleißig Kommentare zu diversen Einträgen verfasste und kündigte ihr fristlos wegen der offensichtlichen Lüge. Wer surfen könne, könne auch arbeiten. Dies ist sicherlich kein Schweizer Sonderfall. Auch in Deutschland kann ein offiziell krankgeschriebener Arbeitnehmer seinen Job verlieren, wenn ihn sein Arbeitgeber putzmunter außerhalb des Bettes oder der Wohnung erwischt. Ob das auch für Ausflüge in die virtuelle Welt gilt, hat noch kein Gericht entschieden. Allerdings lassen sich aus bisherigen Urteilen Kriterien dafür ableiten, was im Krankheitsfall zu einer Kündigung führen könnte. Das Team eines Friseur-Salons entdeckte eine wegen Depressionen krankge- Eich • Fuhrmann & Kollegen R E C H T S A N W A L T S K A N Z L E I Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann Rechtsanwalt Hans Peter Noss Rechtsanwalt Volkmar Baaden Rechtsanwalt Thomas G. Than Rechtsanwalt WWW.EICH-FUHRMANN.DE 56070 Koblenz Ernst-Abbé-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 47

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