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19_next_06_2012

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06‘12

06‘12 Wie würdest Du entscheiden? Das Magazin für die Region ten reklamieren bzw. ihnen widersprechen, ohne dass der Anschluss deswegen gesperrt werden darf. Auch eine Sperre des Anschlusses wegen eines geringfügigen Rückstandes soll nunmehr nicht ohne Weiteres möglich sein. Befanden sich Kunden im Zahlungsverzug haben Mobilfunkanbieter den Anschluss sehr frühzeitig – meist bereits nach einer Mahnung – und häufig auch bei kleinen Rückstandsbeträgen gesperrt. Selbst wenn der Rückstand einen Drittanbieter betraf, haben Mobilfunkanbieter Ihren Kunden den Anschluss gesperrt. Mit dieser Methode konnten auch viele unberechtigte Forderungen durchgesetzt werden. Viele Kunden zahlten lieber den meist wenige Euro betragenden „Rückstand“, als sich mit Ihrem Mobilfunkanbieter zu streiten und während dieser Auseinandersetzung nicht telefonieren zu können. Durch das neue Gesetz gilt nun, dass bei geringfügigen Zahlungsrückständen der Mobilfunkanbieter den Anschluss nicht mehr sperren darf. Erst bei einem Zahlungsrückstand von EUR 75,00 oder mehr ist eine Sperre zulässig. Nicht als Zahlungsrückstand werden strittige Abrechnungspositionen gewertet, denen der Kunde formgerecht innerhalb von 8 Wochen seit Zugang der Rechnung widersprochen hat. (§ 45k Abs. 2 Satz 2 TKG). Der Mobilfunkanbieter hat aber selbstverständlich die Möglichkeit die streitige Position gerichtlich geltend zu machen. Anbieter von DSL- oder Kabelanschlüssen für das Internet, müssen ab sofort die zur Verfügung stehende Mindestgeschwindigkeit des Anschlusses angeben. Ab Sommer, voraussichtlich August 2012, muss beim Beginn eines Call by Call-Gespräches der Preis angesagt werden. Und auch für die bevorstehende Urlaubszeit hält die neue Gesetzgebung eine deutliche Verbesserung der Kundenrecht parat. Sämtliche Handyanbieter in Europa verlangen für grenzübergreifende Gespräche oder die Nutzung des mobilen Internets im Ausland höhere Tarife als für einheimische Dienste. Die Preispolitik wird ab dem 1. Juli stärker reglementiert, die Europäische Union setzt zu diesem Zeitpunkt die zweite Stufe ihres mehrstufigen Plans zur Reduktion der Auslandsgebühren um. Sämtliche Telefonunternehmen sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Kosten für Handygespräche, SMS oder mobile Webdienste um einige Cent abzusenken, bis zum Jahr 2014 sind weitere Absenkungen geplant. Verbraucher profitieren so auf allen Reisen durch die Europäische Union von sinkenden Preisen, bei Reisen ins EU-ferne Ausland wie z.B. in die Türkei ist dieser Vorteil allerdings nicht gegeben. Rechtsanwalt Thomas G. Than, Koblenz Anzeige

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