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07‘12

07‘12 Wie würdest Du entscheiden? Das Magazin für die Region Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz hatte als erstes deutsches Bundesland im Jahr 2003 ein Gesetz zum Einbau von Rauchmeldern in Neu- und Bestandsbauten eingeführt. Für Bestandsbauten galt noch eine Übergangsfrist, die jetzt am 12. Juli 2012 ausläuft. Nach diesem Datum müssen alle Wohnungen in Rheinland-Pfalz mit Rauchmeldern ausgerüstet sein. Die Landesbauordnung (§ 44 Absatz 8) schreibt die Nachrüstpflicht in Schlaf- und Kinderzimmern und in Fluren, die als Rettungswege dienen, vor. Wer als Bauherr, Vermieter oder Eigentümer einer bewohnten Immobilie bis jetzt noch nicht gehandelt hat, sollte sich beeilen. Denn die Vorgenannten haben bis zum 12. Juli 2012 die Verpflichtung, Rauchmelder zu installieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese zu jeder Zeit betriebsbereit sind. Für die Installation und Wartung der Geräte ist der Eigentümer – bei Mietwohnungen der Vermieter – zuständig. Mit dem Kauf der Geräte alleine ist es indes nicht getan. Vermieter müssen sich überlegen, wie sie die Geräte installieren, warten und an wen sich Mieter bei Fragen oder bei einer Störung an den Geräten wenden können. Laut Landesbauordnung müssen Schlafund Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungsweg dienen, mit jeweils einem Rauchmelder ausgestattet sein. Die genauen Anforderungen an die Geräte sind in der Produktnorm DIN EN 14604 festgelegt. Die Anwendungsnorm DIN 14676 regelt Montage und Wartung. Damit die Rauchmelder im Ernstfall nicht versagen, müssen sie mindestens einmal jährlich auf Funktion überprüft werden. Dazu gehört zum einen eine Alarmprüfung, aber immer auch eine Sichtprüfung vor Ort in der Wohnung: Denn der Melder muss an der richtigen Stelle sitzen und darf weder übermalt oder -tapeziert, noch verschmutzt oder beschädigt sein. Der Eigentümer einer bewohnten Immobilie kann die Montage und Wartung entweder selbst durchführen oder eine Fachfirma mit den entsprechenden Arbeiten beauftragen. Nach der überwiegenden Rechtsmeinung besteht indes die Möglichkeit, dass insbesondere der Batteriewechsel und auch die Funktionsprüfung vom Mieter übernommen werden kann. Hierzu bedarf es indes einer ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag. Aber Vorsicht, ein kleiner Haken ist dabei: eine solche Zusatzvereinbarung zur Übertragung der Verantwortung auf den Mieter stellt den Vermieter bei einem Brandfall nur dann frei, wenn er beweisen kann, dass der Mieter zur fachgerechten Ausführung der Installation und/oder der Wartung auch in der Lage war und diese ordentlich erledigte. Andernfalls haftet der Vermieter wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Um auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt es sich, eine Fachfirma zu beauftragen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften verbleibt die Verantwortung grundsätzlich beim jeweiligen Eigentümer der Wohnung. Die beauftragten Hausverwaltungen stehen zumindest in der der Verantwortung, die Eigentümer auf die bevorstehende Frist der gesetzlichen Rauchmeldepflicht hinzuweisen. Wer der gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert nicht nur Leib und Leben, sondern muss im Schadensfall mit erheblichen Kürzungen von Schadensersatzleistungen rechnen. Sind keine Rauchmelder in- 46

Wie würdest Du entscheiden? Das Magazin für die Region 07‘12 Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R Anzeige stalliert und führt dies nachweislich zu einer Vergrößerung des Sachschadens, kann der Versicherungsnehmer die an sich zu leistende Entschädigungszahlung deutlich reduzieren. Um im Schadensfall gegenüber der Versicherung den Nachweis erbringen zu können, dass Rauchmelder ordnungsgemäß installiert gewesen sind, empfiehlt sich gerade für Wohnungsgesellschaften und gewerbliche Vermieter, eine Dokumentation über den Einbau und die Wartung. Wird eine Fachfirma beauftragt, so sollte diese eine Dokumentation erstellen. Für Privathaushalte wird bislang eine solche Dokumentation (noch) nicht gefordert. Aber: Rauchwarnmelder dienen hauptsächlich dem Schutz der Bewohner. Bei Personenschäden sind somit straf- und haftungsrechtliche Ermittlungen möglich. Daher können für die Verantwortlichen Nachweise über die Installation und Wartung bedeutsam sein. Rechtsanwalt Thomas G. Than, Koblenz R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterinnen Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterinnen WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 47

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