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08‘12

08‘12 Wie würdest Du entscheiden? Das Magazin für die Region Recht im Urlaub Nicht immer fallen die Sommerferien so aus, wie es sich die Urlauber vorgestellt haben: Das Hotel liegt „verkehrsgünstig“ direkt neben dem Flughafen oder einer Großbaustelle, das Zimmer ist dreckig, und bis zum Strand sind es nicht nur ein paar Schritte, sondern erfordert einen kilometerlangen Fußmarsch. Wer seinen Ärger über Missstände am Urlaubsort beim heimischen Reiseveranstalter in einen Geldsegen ummünzen will, sollte tunlichst auf die reiserechtlich korrekte Geltendmachung der betreffenden Mängel achten. Wenn die Sommerferien nicht so ausfallen, wie es sich die Urlauber vorgestellt haben, ist der Ärger zunächst groß. Hatte der Veranstalter in seinem Katalog ein sauberes und ruhiges Hotel mit Privatstrand versprochen, bekommen Urlauber in solchen Fällen einen Teil ihres Reisepreises zurück. Ein höflich formulierter „Wunsch nach Bearbeitung einer Beschwerde“ an das heimische Reisebüros vor Ort bringt jedoch den erhofften Geldsegen nicht zum Fließen. Das geht aus einem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Köln hervor. Im strittigen Fall ging es um eine zweiwöchige Urlaubsreise eines Ehepaars nach Afrika. Das Zimmer der Betroffenen wies zahlreiche Mängel auf. So war die Toilettenbrille beschädigt, der Handtuchhalter nicht richtig montiert, die Klimaanlage arbeitete nur phasenweise und tropfte dann auch noch beständig auf den Boden, die Bettwäsche wurde im Verlauf der 14 Tage nur zweimal gewechselt. Der Strand war von Müll, Flaschen und Scherben verdreckt und das Wasser nicht sauber, täglich gab es das gleiche Essen – offenbar, um Reste leichter mehrfach wiederzuverwenden. Und das alles zum Gesamtpreis von fast 1300 Euro. Die Betroffenen verlangten nach ihrer Rückkehr eine Minderung von 46,5 Prozent, die der hiesige Veranstalter allerdings nicht zahlte. Nach Auffassung des Amtsgerichts Köln zu Recht. Was war geschehen? Die Tunesien-Reisenden hatten ihrem Reisebüro daheim zwar eine Reklamationsliste mit allen Mängeln überreicht. Und das schickte dieses wohl in der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist weiter, jedoch nur als Kundenbeschwerde mit der „Bitte um Bearbeitung“. Dies wiederum wurde von der Zentrale des Reiseveranstalters lediglich als bloße Kritik bzw. Aufforderung zur Verbesserung zukünftiger Leistungen verstanden wurde – nicht aber als “verbindliche Geltendmachung“ von Mangelleistungen. In dem Brief des Reisebüros war weder die Anschrift der Urlauber angegeben, noch fand sich ein Hinweis darauf, dass der Absender namens und im Auftrag der beiden handelt und diese fristgemäß Geldforderungen geltend machen wollen. Ein nachgeschobenes Anwaltsschreiben kam dann zu spät. Was müssen Pauschalurlauber tun, um ihre Ansprüche zu sichern, wenn sie am Ferienort feststellen, dass ihre Reise Mängel hat? Zunächst sollte man am Ort des Geschehens den Reiseleiter informieren, sich den Mangel schriftlich bestätigen lassen und um Lösung des Problems bitten. Ist kein Reiseleiter vor Ort, dann ist der Anbieter einzuschalten, bei dem die Reise gebucht wurde. Dann heißt es, dem Veranstalter eine kurze, aber angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Ist etwa das Hotelzimmer unzumutbar, dann kann man für den Folgetag einen Umzug erbitten. Anschließend ist dringend zu empfehlen Beweise zu sichern, das heißt, den Zustand des Zimmers, den verschmutzten Strand oder den leeren Pool zu fotografieren oder weitere Zeugen zu finden. Denn wenn es zum Rechtsstreit kommen sollte, ist der Urlauber vor Gericht in der Beweispflicht. Er muss seine Ansprüche dann innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise 46

Wie würdest Du entscheiden? Das Magazin für die Region 08‘12 Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R Anzeige beim Veranstalter geltend machen. In besonderen Fällen kann man den Reisevertrag sogar kündigen. Das gilt schon vor dem Urlaub, wenn die Reise durch höhere Gewalt schwer beeinträchtigt wird, etwa einem Terroranschlag oder einer Naturkatastrophe am Zielort. Weist das Hotel schwerwiegende Mängel auf, die den Urlaub stark beeinträchtigen, und der Veranstalter leistet keine Abhilfe, dann kann der Urlauber kündigen. Der Veranstalter muss dann den kompletten Reisepreis zurückzahlen und, wenn der Urlauber sich gleich wieder auf den Heimweg macht, auch die Kosten für den verfrühten Rückflug übernehmen. Ist das Hotel am Urlaubsort überbucht, dann trägt der Reiseveranstalter auch die Kosten für ein Ersatzhotel in der Nähe, das sich der Reisende selbst gesucht hat, selbst wenn es teurer ist als die ursprünglich gebuchte Unterkunft. Weist der Veranstalter kurz vor der Anreise darauf hin, dass es Baulärm geben könnte, dann kann man auch den Urlaub unter Vorbehalt antreten – und bei voller Kostenerstattung zurückreisen, wenn die Zustände vor Ort nicht erträglich sind. Urlauber, die nicht als Pauschaltouristen reisen, sondern das Hotel einzeln R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 47

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