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DaS MagazIN füR DIE REgIoN 2‘11 Wie würdest du entscheiden? tatort internet tEIL 1: filesharing Es zeichnet sich derzeit ab, dass das Umfeld für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing schwieriger wird. Die Abmahner kämpfen mit Beweisschwierigkeiten, der Beschränkung der Erstattung von Abmahnkosten auf € 100,00 (§ 97a UrhG), widerspenstigen Anschlussinhabern und fehlender Akzeptanz in Bevölkerung und Medien. Mehr und mehr wird offenbar, dass die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche - vor allem auf Unterlassung und Kostenerstattung - zunehmend mit Problemen behaftet ist. Fast täglich werden Urteile bekannt, dass große Vorhaben kläglich gescheitert sind. Die so genannten Tauschbörsen (P2P, Filesharing) erfreuen sich enormer Beliebtheit – verständlich, denn: In kürzester Zeit erhält man scheinbar alles, was man sich wünscht, und das sogar – jedenfalls vermeintlich – kostenlos. Doch DoWNLoaD UPLoaD die Rechteinhaber sind hinterher und forschen heute akribisch und mit unvorstellbarem Aufwand nach, wer urheberrechtlich geschütztes Material anbietet und kopiert. Und wer gefunden wird, der bekommt sie dann, die Abmahnung. Es wird gefordert, dass man den Tausch des Werkes unterlässt, mit dem man erwischt wurde – garniert mit einer Rechnung bzw. einem Vergleichsvorschlag durch den Rechtsanwalt, der die Filesharing-Abmahnung zugestellt hat. Filesharing für sich ist nur ein technischer Vorgang, der nicht verboten ist. Verboten ist jedoch das Kopieren und Verbreiten von Werken über solche „Tauschbörsen”, für die man keine Lizenz hat. Dabei ist es egal, ob es sich um Bilder, Musik oder Filme handelt: Ein Werk, woran ein anderer ein Urheberrecht besitzt, darf man nur verbreiten, wenn man hierzu die notwendige Lizenz hat. Deswegen darf man mitunter auch bestimmte Opensource-Programme DoWNLoaD (wie Openoffice) über Tauschbörsen anbieten, weil hier ein Lizenzmodell gewählt wurde, welches genau dies erlaubt. Viele User glauben, sie würden nicht erwischt. Ein fataler Irrtum. Die IP-Adresse, das ist eine Art netzwerk-interne Kennung, kann bei Tauschbörsen ausgelesen werden. Es gibt inzwischen Unternehmen, die systematisch Tauschbörsen durchforsten und IP-Adressen samt angebotenen Dateien auslesen. Laut einer aktuellen Statistik soll es, nicht zuletzt durch dieses professionelle Vorgehen, im Jahr 2009 bundesweit zu mehr als 450.000 Abmahnungen gekommen sein. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechtsinhaber vom Provider die Auskunft verlangen, wer hinter einer IP-Adresse steht – dadurch wird die Rechtsverfolgung stark vereinfacht. Zwar ist die Auskunft begrenzt auf Vorfälle mit „gewerblichem Ausmaß“. Doch hier- UPLoaD ttp://ww 32

Wie würdest du entscheiden? DaS MagazIN füR DIE REgIoN 2‘11 Anzeige w. bei ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ sehr großzügig auslegt – und diesen bei einzelnen Dateien bejaht. Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert? Generell sollte man die einem Abmahnbrief meist beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung nicht ohne Änderungen zurücksenden. Die Zahlung von Schadensersatz in Form eines Vergleichsbetrages, wie sie die vorbereiteten Schreiben meist in einer Höhe von 400 bis 1000 Euro vorsehen, ist für eine strafbewährte Unterlassungserklärung nicht erforderlich. Auch ist die festgesetzte Vertragsstrafe für einen eventuellen Wiederholungsfall in der Regel zu hoch. Sie beträgt meist über 5000 Euro und sollte auf 2000 Euro reduziert oder nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ variabel gestaltet werden. In der Regel geben sich die Abmahnanwälte mit einer modifizierten Unterlassungserklärung zufrieden. Dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere können sie auf Schadenersatz klagen, wenn man ihnen diesen in der modifizierten Unterlassungserklärung nicht zugesteht. Allerdings reduziert sich das Risiko auf ein relativ günstiges amtsgerichtliches Verfahren mit geringem Streitwert. Da die Wiederholungsgefahr mit der Unterlassungserklärung jedoch ausgeräumt ist, kommt es nicht zu einem kostspieligeren Urheberrechtsstreit vor einem Landgericht. Rechtsanwalt Thomas G. Than, Koblenz EICH • FUHRMANN & KOLLEGEN R E C H T S A N W A L T S K A N Z L E I Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann Rechtsanwalt Hans Peter Noss Rechtsanwalt Volkmar Baaden Rechtsanwalt Saskia Scherhag-König Rechtsanwältin Thomas G. Than Rechtsanwalt WWW.EICH-FUHRMANN.DE 56070 Koblenz Ernst-Abbé-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 33

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