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05‘13

05‘13 Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region Vorzeitige Beendigung von eBay -Auktionen Es kommt häufig vor, dass eBay-Auktionen vor Ablauf der vorgegebenen Zeit vom Verkäufer beendet werden oder mitunter auch beendet werden müssen. Grundsätzlich ist eine solche Beendigung nicht so einfach möglich, sondern unterliegt strengen Voraussetzungen. Dies leuchtet ein, denn ansonsten könnte jeder, der mit dem aktuellen Gebot unzufrieden ist, die Auktion einfach vor Ablauf der Zeit beenden und somit ein unerwünschtes Ergebnis verhindern. Landläufig wird im Zusammenhang mit eBay von einer Auktionsplattform gesprochen, obwohl es sich rechtlich nicht um Auktionen im Sinne einer Versteigerung handelt. Vielmehr ist eine „Auktion“ bei eBay lediglich ein normaler Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden bei Auktionsende. Durch das Einstellen eines Produktes auf der eBay-Plattform, gibt der Verkäufer ein rechtsverbindliches Angebot ab, welches jeweils durch den Höchstbietenden angenommen wird. Wird ein Angebot vorzeitig beendet, kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Bieter zustande, der zu dem Zeitpunkt das höchste Gebot abgegeben hat. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay kommt aber kein Vertrag zustande, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt war, die Auktion vorzeitig zu beenden. Eine solche Berechtigung ergibt sich in den meisten Fällen aus einer sogenannten Anfechtungssituation. Verträge kann man anfechten, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Dieser Anfechtungsgrund liegt vor, wenn beim Erstellen des Angebots über eine Sache ein Irrtum vorliegt. Die Gründe können verschieden sein. Sie wollten beispielsweise diese Sache von Anfang an nicht verkaufen oder hatten sich über wesentliche Merkmale der Sache geirrt. Auch wenn sie sich vertippt oder an einer falschen Stelle „geklickt“ haben, erfüllt das die Voraussetzungen für einen Irrtum. Neben der Anfechtung erlaubt eBay weiterhin noch die Rücknahme einer Auktion, wenn die Sache unverschuldet beschädigt wird, verloren geht oder gestohlen wird. Die Betonung liegt hier bei „unverschuldet“. Dies bedeutet, dass der Verkäufer nichts dafür können darf, dass er die Sache nicht mehr so liefern kann wie in der Auktion angegeben. Zusammenfassend kann man also sagen, dass der Verkäufer eine eBay-Auktion zurücknehmen kann, wenn beim Erstellen ein Irrtum vorliegt oder während der Auktion der Kaufgegenstand verloren geht, beschädigt oder gestohlen wird und der Verkäufer dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil im Jahr 2011 klargestellt. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Anbieter eine Kamera eingestellt, welche ihm während der Auktionslaufzeit gestohlen wurde und daher nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung stand. Daraufhin hatte der Anbieter die Auktion vorzeitig beendet. Der Höchstbietende der Auktion verlangte nach vergeblicher Aufforderung zur Erfüllung Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem gebotenem Betrag und dem objektiven Marktwert der Kamera. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen dahingehend, dass in dieser Konstellation dem Höchstbietenden kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Zur Begründung verwies der BGH auch auf die AGB von eBay, wonach ein Fall der berechtigten Angebotsrücknahme vorläge, wenn der Verkäufer die 46

Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region 05‘13 Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R Anzeige Auktion aufgrund eines der auf den eBay-Hilfeseiten gegebenen Hinweise zum vorzeitigen Beenden einer Auktion genannten Gründe stützen könne. EBay gibt dort drei Varianten vor, in denen eine vorzeitige Beendigung möglich ist, mithin wenn der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar“ ist. Völlig anders hingegen ist die Rechtslage, wenn der Verkäufer die Sache während der laufenden Auktion verschenkt oder an einen Dritten veräußert. Dies berechtigt nicht für die Rücknahme einer Auktion. So lag der Fall, den das Amtsgericht Nürtingen zu entscheiden hatte. Dort hatte ein Verkäufer vier Winterreifen zum Verkauf bei eBay eingestellt, aber noch vor Ablauf der Auktion außerhalb von eBay weiterverkauft. Auch dieser Verkäufer beendete daraufhin die Auktion vorzeitig. Der entscheidende Unterschied zum Fall des BGH liegt darin, dass der Anbieter mit dem Weiterverkauf selbst dafür gesorgt hat, dass der Artikel nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung stand. Der Anbieter berief sich gleichwohl auf die oben genannte Entscheidung des R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 47

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