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06‘13

06‘13 Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region Wer bei Google ein Wort eingibt, dem schlägt die Suchmaschine automatisch Begriffe vor. Die Vorschläge sind indes nicht immer positiv besetzt. An dieser sogenannten autocomplete- Funktion haben sich im vergangenen Jahr einige Menschen gestört und Google auf Unterlassung verklagt, weil die Suchmaschine dem Nutzer bei Eingabe des Namens vorgeschlagen hatte, die Suche z.B. um Begriffe wie „Scientology“ oder „Rotlicht“ zu ergänzen. Die Betroffenen sahen sich durch diese Suchergänzungen in ein schlechtes Licht gerückt. Der Suchmaschinenanbieter stritt bis dato eine Verantwortlichkeit für die Vorschlagsergänzungen ab und wies darauf hin, dass es von Seiten des Unternehmens zu keiner persönliche Wertung komme. Vielmehr beruhten die Vorschläge auf früheren Suchen aller Google-Nutzer zu bestimmten Begriffen. Die Auswertung besorge ein Suchalgorithmus. Dieser passe die Vorschläge stets an das aktuelle Suchgeschehen an. Somit, so die Auffassung von Google, schlägt diese Funktion automatisiert nur diejenigen Begriffe vor, nach denen die Nutzer am häufigsten suchen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieser Ansicht in einer neuen Entscheidung eine Absage erteilt. Nachdem die Vorinstanzen noch davon ausgingen, Nutzer würden die Funktionsweise der softwarebasierten Suchergänzung kennen, sahen die Karlsruher Richter nun sehr wohl Gründe für ein Einschreiten. Der BGH sieht in der Verbindung der Suche mit unwahren Aussagen eine mögliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und hat die negativ belegten Ergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ bei Eingabe des Namens des betroffenen Klägers in die Suchmaschine als Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewertet. Was die Haftung von Google angeht, orientiert sich der BGH an den bisherigen Grundsätzen im Internetrecht. Google haftet danach grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung und muss deshalb nicht von sich aus die automatisiert erzeugten Ergänzungsvorschläge auf Rechtsverletzungen hin überprüfen. Als Betreiber der zugrunde liegenden Software ist das Internetunternehmen aber verpflichtet, bei berechtigtem Verlangen von Nutzern Rechtsverletzungen zu unterlassen. Das heißt im Klartext: Verletzende Begriffe muss Google erst dann aus der automatischen Vervollständigung entfernen und ihre Wiederaufnahme verhindern, wenn das Unternehmen durch einen entsprechenden Hinweis Kenntnis von den betreffenden Ergänzungsvorschlägen der Suchmaschine hat. In vergleichbaren Verfahren ist demnach nun eine ähnliche Entscheidung zu erwarten. Der Internetriese hatte bereits einige aber nicht alle verlangten negativen Einträge zu bestimmten Person gelöscht. In anderen Verfahren weltweit war es bereits zu ähnlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der automatischen Vervollständigung gekommen. Nicht zuletzt hat das Unternehmen selbst schon Hinweise zu illegalen Downloads entfernt. Außerdem erscheinen bei bestimmten amerikanischen Prominenten wie Pamela Anderson und Paris Hilton keine ergänzenden Vorschläge, was auf eine bereits stattfindende Filterung hindeutet. Die bisherigen Mitteilungen des BGH in dieser Sache lassen aber Raum für Spekulationen über die tatsächliche Reichweite des Richterspruchs. Ob eine bestimmte Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH grundsätzlich nur nach Würdigung des gesamten Kontexts, in dem die beanstandete Äußerung steht, beurteilt werden. Die Kernfrage ist: was ist bei der Autovervollständigung der rechtlich relevante Kontext? Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Wenn gegen eine bestimmte Person bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, über das die Presse auch schon berichtet hat, dann findet man bei der Google-Suche meist auch entsprechende Suchtreffer. Gibt man beispielsweise den Namen „Uli Hoeneß“ bei Google ein, schlägt die Autovervollständigung unter anderem die Begriffe „Steuer“ und „Gefängnis“ vor. Ergänzt man die Suchanfrage nun um den Begriff „Gefängnis“, dann bestehen die ersten Treffer ausschließlich aus Artikeln von Tageszeitungen, die sich mit der 46

Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region 06‘13 Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R Anzeige Frage beschäftigen, ob Uli Hoeneß wegen der bundesweit diskutierten Steueraffäre eine Gefängnisstrafe droht. Könnte man Google also auch in diesem Fall verbieten, durch die autocomplete-Funktion den eventuell ehrenrührigen Zusammenhang zwischen dem Namen Hoeneß und dem Begriff Gefängnis herzustellen oder darf Google wegen der bereits vorhandenen umfangreichen Berichterstattung diese Begriffe bei der Autovervollständigung weiter vorschlagen? Hierzu schweigt der BGH. Es bleibt also abzuwarten, ob in kommenden Entscheidungen der Prüfungsmaßstab für Google konkreter ausgestaltet wird. Möglicherweise löst sich das Problem aber von selbst. Für Google wird entscheidend sein, ob die bisher aufgestellten Vorgaben technisch überhaupt sinnvoll umgesetzt werden können oder ob man sich vielleicht dafür entscheidet, die autocomplete- Funktion zumindest für Deutschland vollständig abzuschalten. Erste Meldungen gehen bereits in diese Richtung. Es bleibt also spannend. Rechtsanwalt Thomas G. Than, Koblenz R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 47

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