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09‘13

09‘13 Das Magazin für die Region Wie würdest du entscheiden? Das Raucher-Urteil viel Rauch um nichts? Weder am Arbeitsplatz darf man heutzutage qualmen, noch in Restaurants, auch nicht mehr in öffentlichen Gebäuden – und nun auch nicht mehr in der eigenen Wohnung? Nur nicht in die Luft gehen, liebe Raucher! Mit dem aktuellen Urteil des Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 24 C 1355/13) wird Ihnen keineswegs die letzte Bastion genommen. Niemandem ist das Rauchen in den eigenen vier Wänden verboten. Daran ändert auch das Urteil nichts. Es lohnt sich, genauer hinzusehen. Denn fälschlicherweise wurde die viel zitierte und diskutierte Kündigung eines Mietvertrages im Blätterwald völlig zu Unrecht auf einen Streit zwischen Raucher und Nichtraucher degradiert. Der eigentliche Vorwurf der Vermieterin gegenüber ihrem kettenrauchenden Mieter war, dass dieser seit dem Tod seiner Frau die Wohnung nicht mehr ausreichend lüften würde. Insbesondere wies sie darauf hin, dass der Mieter die Holzrollläden seiner Wohnung ständig geschlossen halte. Dies wieder führe dazu, dass der Zigarettenqualm durch die Eingangstüre aus der Wohnung ins Treppenhaus ziehe, was die weiteren Mietparteien im Haus dauerhaft belästige. Das Verhalten des Mieters war mehrfach Gegenstand mietrechtlicher Abmahnungen, in der die Vermietern den Mieter – im Ergebnis erfolglos – aufgefordert hatte, den Tabakqualm durch Öffnen der Fenster zu entsorgen. Auch die Ankündigungen andere Mieter, aufgrund des störenden Zigarettenrauchs im Treppenhaus, ihre Mietverhältnisse kündigen zu wollen, führte bei dem Raucher nicht zum Umdenken. Folgerichtig entschloss sich die Vermieterin zur fristlosen Kündigung wegen des fortgesetzten störenden Verhaltens. Bereits dieser Sachverhalt zeigt sehr deutlich, dass es vorliegend nicht um das Rauchen in der Wohnung an sich ging, sondern um eine besondere Belästigung der übrigen Mietparteien. In seinem Urteil weist das Amtsgericht Düsseldorf ausdrücklich darauf hin, dass nicht das Rauchen, sondern der durch das geringe Lüften der Wohnung verursachte Rauch im Treppenhaus eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Belästigung für die Mitbewohner im Haus darstelle. Dabei musste das Gericht bei seiner Urteilsfindung zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit des beklagten Rauchers und der Unversehrtheit der weiteren Mieter entscheiden. Das Ergebnis der Abwägung war in diesem Fall, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit höher wiege und daher die Kündigung rechtmäßig sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Mieter hat Berufung eingelegt. Fazit: Die Kündigung stützt sich nicht auf das Rauchen, welches nach wie vor in den persönlichen vier Wänden oder auf dem Balkon erlaubt ist, sondern alleine auf das geänderte Lüftungsverhalten, welches zu der Geruchsbelästigung im Treppenhaus geführt hat. Dass das Rauchen vom vertraglichen Gebrauch einer Mietwohnung grundsätzlich gedeckt ist, hat das Amtsgericht in seinem Urteil noch einmal deutlich gemacht. Einen ganz anderen Fall hatte vor kurzem das Amtsgericht München zu entscheiden (Az: 483 C 32328/12). Die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses hatte es sich zur Angewohnheit gemacht, gemütlich auf dem Balkon eine Zigarette zu rauchen. Leider ließ sie dabei Asche samt Kippe nach unten fallen – auf den Balkon einer Nachbarin. Mindestens 30 Mal soll sie dies getan haben. Für jeden Fall soll sie der darunter wohnenden Frau 100 Euro zahlen, insgesamt also 3000 Euro, entschied das Amtsgericht München in einem nunmehr veröffentlichten Urteil, da die Entsorgung nach unten verboten sei. Nicht jeder Rauch lässt sich verbieten. So dürfen Wasserpfeifen weiter qualmen, solange sie tabakfrei sind. Die Stadt Marl in Nordrhein-Westfalen hatte das anders gesehen und dem Betreiber eines sogenannten Shisha-Cafés mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gedroht. Auf Tabak zu verzichten, reiche nicht aus. Die im Café angebotenen 34

Wie würdest du entscheiden? Das Magazin für die Region 09‘13 Anzeige Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und melassebehandelten Dampfsteinen würden zweifellos unter das rigide NRW-Nichtraucherschutzgesetz fallen. Zum Hintergrund: Seit dem 1. Mai 2013 ist das Rauchen in Gaststätten und Cafés in Nordrhein-Westfalen strikt verboten. Nach der Interpretation des Landesgesundheitsministeriums erstrecke sich das Verbot nicht nur auf den Konsum von Zigaretten oder anderen Tabakwaren, sondern auch die Nutzung von elektrischen Zigaretten, Kräuterzigaretten oder Shisha-Pfeifen – egal, womit sie befüllt seien. Dies sah das in Münster ansässigen Oberverwaltungsgerichts NRW anders und untersagte jetzt per Eilbeschluss der Stadt Marl, gegen das Shisha-Café vorzugehen. Nach Auffassung des Senats spräche „alles dafür“, dass der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt. Es gebe keine Erkenntnisse, dass Passivraucher durch das hierbei entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden, befanden die Richter. Deswegen sei es „voraussichtlich nicht gerechtfertigt“, wenn sich das Rauchverbot auch auf diese Stoffe erstrecken würde. Rechtsanwalt Thomas Than Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 35

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