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10‘13

10‘13 Wie würdest du entscheiden Das Magazin für die Region Mit dem Fassanstich und dem Ruf „O‘zapft is“ beginnt auch in diesem Jahr nicht nur in Bayern, sondern auch bei uns in Koblenz das Oktoberfest. Viele Besucher werden in den nächsten Tagen auf die „Wiesn“ sowie in die Festzelte strömen. Natürlich wird Bier getrunken und es werden Weißwürste gegessen. Nicht selten kommt es bei diesem Ausnahmezustand zu Unfällen und Auseinandersetzungen mit teils sehr unangenehmen Folgen. Aber ist denn das Bierzelt ein rechtsfreier Raum? Natürlich nicht! Das Amtsgericht München hat dies in einem Urteil aus dem Jahr 2007 ausdrücklich klargestellt. Eine Besucherin des Oktoberfestest hatte sich – erheblich alkoholgeschwängert – auf einen der Biertische begeben, um mit anderen zusammen eine einmalige Tanzdarbietung zu präsentieren. Dabei war sie allerdings nach hinten gefallen und auf den Rücken eines weiteren Gastes gestürzt, als dieser gerade aus seinem Maßkrug einen Schluck Bier nehmen wollte. Der Mann verletzte sich dabei an einem Zahn, wofür er jetzt das Schmerzensgeld zugesprochen bekam. Vor Gericht hatte die Frau als Grund für ihren Sturz angegeben, selbst angerempelt worden zu sein. Die Richter ließen dies aber nicht als Ausrede gelten. Trotz der ausgelassenen Stimmung auf der Wiesn müsse jeder seine Umgebung beobachten und auch damit rechnen, sein Gleichgewicht verlieren zu können. Die Pflicht zur Beobachtung der Umgebung gelte aber für alle Besucher, deshalb bekam der Kläger auch nur 500 Euro und nicht die von ihm geforderten 1000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Er habe wissen müssen, dass hinter ihm stehende Wiesn-Gäste umfallen können. Das Amtsgericht München betonte dabei, dass selbst ein Bierzelt auf dem Oktoberfest kein rechtsfreier Raum sei. Wer sich nicht an die Regeln hält und beispielsweise einen reservierten Tisch nicht räumt oder trotz Aufforderung nicht den Gangbereich im Zelt verlässt, muss damit rechnen kurzerhand vom privaten Sicherheitsdienst aus dem Bierzelt rausgeschmissen zu werden. Dabei sollte unbedingt beachtet werden, dass der Sicherheitsdienst in der Regel das Hausrecht ausüben kann. Wird einem also ein Hausverbot erteilt, sollte man sich daran tunlichst halten. Wer dagegen beleidigend wird und anfängt rum zu pöbeln, kann mit einem „Polizeigriff“ hinausbefördert werden. Erleidet man dabei eine Verletzung, hat man gegebenenfalls keinen Anspruch auf Schadenersatz, wie das Amtsgericht München ebenfalls in einem Urteil aus dem Jahr 2007 entschied. Auch wenn vielleicht der erste Eindruck täuscht: das Amtsgericht München hat durchaus auch Verständnis für die Folgen eines Besuches im Bierzelt. Im Jahr 2009 entschied das Gericht, dass Autofahrer, die sich ihrem Auto in der Nähe der Wiesn befinden, sollten unbedingt auf Betrunkene achten und ihr Fahrverhalten dementsprechend anpassen. Denn fährt man einen an, haftet man für die Unfallfolgen mit. In dem besagten Fall ging es um eine Motorradfahrerin, die einen angetrunkenen und über bei roter Ampel über die Straße laufenden Oktoberfestbesucher anfuhr. Trotz des Rotlichtverstoßes des Betrunkenen musste die Motorradfahrerin die Hälfte des Schadens tragen. Aus Sicht des Amtsgerichts müsse nämlich in der 40

Wie würdest du entscheiden Das Magazin für die Region 10‘13 Anzeige Nähe des Oktoberfestes mit unvorsichtigen und verkehrswidrigen Verhalten anderer gerechnet werden. Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R Im gleichen Jahr hatte das Amtsgericht München einen weiteren durchaus kuriosen Fall zu entscheiden. Nach dem Oktoberfest 2009 ließ ein Gast, der mehr als nur eine Maß getrunken hatte, vorbildlich das Auto stehen und bestellte sich ein Taxi. Nach nur kurzer Zeit wurde dem Mann jedoch übel und er musste sich im Taxi übergeben. Der Taxifahrer musste daher sein Taxi umfangreich reinigen und erlitt auch einen Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 241 Euro, da er während der Reinigungszeit keine anderen Fahrgäste befördern konnte. Diese Kosten verlangte er anschließend von seinem Fahrgast. Zu Recht urteilte das Amtsgericht in München. Wer alkoholisiert ein Taxi besteige, der müsse auch damit rechnen, dass ihm übel werde und er sich übergeben müsse. Das Taxi zu verunreinigen, stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages dar, sodass der Fahrgast den Schaden zu ersetzen hat. In dem speziellen Fall musste der Mann aber nur die Hälfte bezahlen. Die Richterin sah ein Mitverschulden des Taxifahrers von 50% an der Schadensentstehung als gegeben an. Der Mann hatte beim Auftreten der Übelkeit darum gebeten anzuhalten. Dieser Bitte kam der Taxifahrer nicht nach. Stattdessen habe er den Mann nur beschimpft. Darin sah die Richterin ein Mitverschulden des Taxifahrers, sodass sein Anspruch zu mindern war. Rechtsanwalt Thomas Than R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 41

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