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01‘14 Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region Gesetzesänderungen Ein Jahreswechsel bringt immer auch eine Reihe von Gesetzesänderungen mit sich, z.B. ein neues Punktesystem im Bußgeldrecht oder geänderte Bedingungen im Versandund Onlinehandel. Die Änderungen können sich auf jeden von uns auswirken. Daher möchten wir Ihnen nachfolgend einen kleinen Überblick über die Änderungen geben. Ob nun sinnvoll oder nicht, das Flensburger Punktesystems wird reformiert. Am 01.05.2014 tritt die Neuregelung in Kraft und führt in weiten Teilen zu einer Verschärfung für die Kraftfahrer, die im Ergebnis teilweise über das hinausgehen, was Verkehrsminister Ramsauer in seinem ursprünglichen Entwurf vorgesehen hatte. So wird es keine Punkte-Amnestie geben, der Punkteabbau durch freiwillige Schulungen jedoch bleibt erhalten und gespeicherte Punkte verjähren separat. Das sind die Kompromisse, auf die sich der Bundestag bei der Punktereform geeinigt hat, und die schließlich vom Bundesrat verabschiedet wurde. Ab Mai wird also neu gerechnet. Anstelle der Skala von 1 bis 7 Punkten, gibt es künftig nur noch 1 bis 3 Punkte, je nach Schwere des Verkehrsvergehens. Erreicht man insgesamt 8 Punkten darf man den Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Wie bereits angedeutet, wird es keine Punkte-Amnestie geben. Ursprünglich war angedacht, dass alte Punktestände von ein bis zwei Punkten gelöscht werden. Nun bleiben jedoch alle Altlasten erhalten, werden aber entsprechend umgerechnet. Wer ab Mai beispielsweise innerhalb geschlossener Ortschaften 31 bis 40 km/h zu schnell fährt, wird mit einem Punkt bestraft, bisher gab es dafür zwei Punkte. Bei Alkohol am Steuer werden künftig drei statt sieben Punkte fällig. Es gibt also weniger Punkt, aber das Konto ist mit aufgrund der reduzierten Grenze schneller voll als bisher. Außerdem werden höhere Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten eingeführt, wie zum Beispiel dem Fahren ohne Plakette in einer Umweltzone eingeführt. Im Gegenzug kann künftig das Punktekonto indes schneller abgebaut werden. Bisher war das System eher unübersichtlich, da die Punkte unterschiedlich langen Tilgungsfristen unterlagen und bei neuen Vergehen sogar noch länger eingetragen blieben. Künftig verjähren die Punkte separat, je nach Schwere des Vergehens also nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Der Punkteabbau kann durch freiwillige Fahreignungsseminare beschleunigt werden. Alle fünf Jahre kann man so einen Punkt abbauen, vorausgesetzt das Punktkonto weist nicht mehr als fünf Punkte auf. Die Seminare werden derzeit inhaltlich neu konzipiert und sollen vor allem pädagogische und psychologische Aspekte besser kombiniert werden. Wie das im einzelnen aussieht, bleibt abzuwarten. Eins steht aber schon jetzt fest: die Teilnahme an den Seminaren wird ein bisschen teurer als bislang. Auch das Verbraucherrecht wird im Jahr 2014 eine grundlegende Reform erfahren. Der Deutsche Bundestag hatte noch vor der Sommerpause bereits das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie beschlossen und damit eine Vorgabe der EU umgesetzt. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten wird und bringt folgende Änderungen mit sich. In ganz Europa wird nun die Frist für eine Widerrufserklärung auf vierzehn Tage vereinheitlicht. Außerdem wird eine europäische Musterwiderrufsbelehrung eingeführt, so wie ein europaweit einheitliches Formular für die Abgabe der Widerrufserklärung. Diese hat der Unternehmer dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Auch die Rückgabe wird neu geregelt. Ein „Rückgaberecht“ als solches gibt es nicht mehr, stattdessen nur noch ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher hat nach dem erklärten Widerruf vierzehn Tage Zeit, die Ware zurückzusenden. Ebenso muss der Unternehmer dem Verbraucher vierzehn Tage nach Erhalt der Widerrufserklärung die Zahlungen zurückerstatten. Er hat jedoch das Recht das Geld solange zurückzuhalten, bis er entweder die Ware erhalten oder einen Beleg für die Rücksendung der Ware durch den Kunden bekommen hat. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Ausnahmen kommen Fälle hinzu, in denen ein Widerrufsrecht nicht ausgeübt werden kann. Dies gilt bei Lieferung versiegelter Waren, die aufgrund von Hygieneschutzvorschriften nach der Entfernung der Versiegelung nicht mehr zur Rückgabe geeignet sind, bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nach der Lieferung untrennbar mit anderen Waren vermischt wurden (z.B. Heizöl). Außerdem bei Lieferung von alkoholischen Getränken, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, aber erst 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und zu diesem Zeitpunkt bereits, aufgrund vom 40

Wie würdest Du entscheiden Das Magazin für die Region 01‘14 2014 Unternehmer unbeeinflussbarer Marktschwankungen, einen anderen Wert haben (z.B. spekulative Geschäfte mit wertvollen Weinen). Für die übrigen Fälle, in denen eine Widerruf zulässig und möglich ist, gibt es für den Widerrufsfall zukünftig eine klare Aufteilung bei den Versandkosten: Die Kosten für die Hinsendung zum Käufer trägt stets der Händler. Die Rücksendekosten müssen immer vom Verbraucher getragen werden, außer der Unternehmer bietet an die Rücksendekosten zu übernehmen oder vergisst den Verbraucher über seine Pflicht zur Eigenkasse zu informieren. Somit fällt die komplizierte „40-€-Klausel“ weg. Dies bedeutet aber auch, dass der Verbraucher auf seine Kosten nicht paketversendungsfähige Waren an den Unternehmer zurückschicken muss, gegebenenfalls durch Beauftragung einer Spedition. Wenn der Händler den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, kann der Verbraucher den Vertrag ein Jahr und 14 Tage nach Erhalt der Ware widerrufen. In Deutschland hat er bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung derzeit ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Es werden zudem einige neue Informationspflichten eingeführt. So muss der Unternehmer den Verbraucher frühzeitig über eventuelle Lieferbeschränkungen informieren und auch einen verbindlichen Liefertermin nennen, zu dem er spätestens liefern wird. Außerdem muss er den Verbraucher über Gewährleistungsrechte informieren. Rechtsanwalt Thomas G. Than, Koblenz Dr. Eich • Jakob & Partner R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin Anzeige S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063300 WWW.EICH-FUHRMANN.DE • www.jakobundpartner.de 41

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