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07-08

07-08 ‘15 Das Magazin für die Region Wie würdest du entscheiden? Urlaubsanspruch in den Sommerferien wer hat Vorrang? Viele Arbeitnehmer planen schon früh ihren Jahresurlaub 2015. Dabei möchten nicht nur Familien mit Kindern gern im Sommer Urlaub machen. Und Brückentage sind bei fast allen Arbeitnehmern beliebt. Doch längst nicht alle Urlaubswünsche lassen sich im betrieblichen Alltag erfüllen. Wer Vorrang bei den Ferien hat und welche Regeln im Urlaubsrecht gelten, erfahren Sie hier. Denn jeder Arbeitnehmer hat zwar Anspruch auf Urlaub, doch keinen Rechtsanspruch darauf, zu einem konkreten Termin in Urlaub fahren zu können. Das Bundesurlaubsgesetz regelt dazu, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“ sind. Doch dies gilt nur, wenn dem nicht entweder „dringende betriebliche Belange“ oder „Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen“. Auswahl erfolgt nach sozialen Kriterien Wenn zu viele Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt Urlaub beantragen, muss der Arbeitgeber abwägen, wer den Zuschlag bekommt. Und dabei geht’s nicht nach Sympathie oder Augenfarbe, sondern nach sozialen Kriterien. Dazu gehört zum Beispiel, dass Eltern von schulpflichtigen Kindern meist den Vorrang bekommen, wenn es um Urlaub in den Schulferien geht. Denn außerhalb der Schulferien können diese Arbeitnehmer ja gar nicht mit ihren Kindern in Urlaub fahren. Auch entscheidend ist etwa der Urlaub des Ehepartners des Arbeitnehmers. Wenn der beispielsweise Lehrer ist, kann er auch nur in den Schulferien Urlaub nehmen. Damit sind dann –wenn sie gemeinsam Urlaub machen möchten – beide Partner an die Schulferien gebunden. Kein Urlaub im Sommer für Kinderlose? In vielen Betrieben gibt es aber auch Urlaubsordnungen. Und darin kann man auch regeln, dass ein Arbeitnehmer, wenn er einige Male seinen Wunschurlaubs-Termin nicht bekommen hat, beim dritten oder vierten Antrag zum Zuge kommen muss. Das können Kollegen natürlich auch – wenn die Personalabteilung oder der Arbeitgeber mitspielt – in ihren jeweiligen Abteilungen selbst abklären. In Abteilungen in denen nur Arbeitnehmer mit Schulkindern arbeiten, gestaltet sich dies natürlich schwierig, da muss unter Umständen mancher in den sauren Apfel beißen und auf den Familienurlaub in den Sommerferien verzichten – und dafür beispielsweise in den Osterferien Urlaub nehmen. Dafür kann sich untereinander beispielsweise auf ein „rollierendes Modell‘“ geeinigt werden, das für Gerechtigkeit bei der Urlaubsverteilung sorgt. Auch bei den beliebten Brückentagen kann so verfahren werden. Ausnahme: „Dringende betriebliche Belange“ Sogenannte „Dringende betriebliche Belange“ können jedoch bei manchen die Urlaubsgenehmigung am Wunschtermin verhindern. Z.B. ist das der Fall, wenn in einem Betrieb gerade „Hochsaison" ist (etwa im Hochsommer in einer Eisdiele oder in der Weihnachtszeit in einem Kaufhaus). Dringende Belange können auch vorliegen, wenn ein eiliger wichtiger Auftrag ohne einen bestimmten Arbeitnehmer nicht zu erledigen ist und der Kunde so verloren zu gehen droht. Ablehnung des Urlaubsantrags – was nun? In dem Fall, dass Sie die Gründe für die Ablehnung Ihres Antrags nicht nachvollziehen können, gibt es die rechtliche Möglichkeit, sich an den Betriebsrat zu wenden, sofern vorhanden. Aber auch der kann natürlich nicht zaubern. Gegebenenfalls kann man aber mit dessen Hilfe beispielsweise die Zusage des Arbeitgebers aushandeln, dass ein Arbeitnehmer, der sich ungerecht behandelt fühlt, im nächsten Jahr mit seinem Urlaubswunsch zum Zuge kommt. Theoretisch kann man gegen die Ablehnung auch klagen. So entschied beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt am 14.12. 2001, dass ein Vater eines schulpflichtigen Kindes in den Weihnachtsferien in Urlaub fahren durfte. Der Arbeitgeber wollte damals dem Urlaubsantrag eines Kollegen Vorrang geben, der sich in den Ferien um seine 28

wie würdest du entscheiden? das magaZin Für diE rEgion 07-08 ‘15 DR. EICH • JAKOB & PARTNER R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R Anzeige schwangere Ehefrau kümmern wollte. Das könne er auch abends nach der Arbeit und nach den Weihnachtferien noch tun, befand das Gericht (Az. 9 Ga 191/01). TiPPs „so KlaPPt's mit dem urlauBsantrag“ 1. Hartnäckig bleiben Spätestens wenn zum dritten Mal ein Urlaubsantrag zum Wunschtermin abgelehnt wurde, sollte man genau das beim nächsten Antrag betonen. Auch dann hat man zwar noch keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Urlaub wie beantragt bewilligt wird, aber schon deutlich bessere Chancen. 2. Rollierende Lösung Wenn Urlaubswünsche von Kollegen gegeneinander stehen, kann man sich auf eine „rollierende Lösung“ einigen. Wer in einem Jahr nicht um Zuge gekommen ist, bekommt im folgenden Jahr den Zuschlag. Möglich sind auch „Tauschgeschäfte“ nach dem Motto: Ich fahre in den Sommerferien in Urlaub, Du kannst an Brückentagen Urlaub nehmen. 3. Betriebsrat einschalten Auch wenn es um Urlaubsanträge einzelner Arbeitnehmer geht, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Wichtiger noch: Der Betriebsrat kann zusammen mit dem Arbeitgeber Urlaubsgrundsätze festlegen. Dann gibt es für viele Streitfragen klare Regelungen. Wo es noch keinen Betriebsrat gibt: Schon die Urlaubsfrage ist ein Grund, eine betriebliche Interessenvertretung zu wählen. R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063330 Diplom-Kauffrau Christine Münz - Steuerberaterin Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • WWW.JAKOBUNDPARTNER.DE 29

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