Aufrufe
vor 2 Jahren

75_next_02_2017

  • Text
  • Koblenz
  • Region
  • Magazin
  • Weingut
  • Februar
  • Neuwied
  • Hahn
  • Nightlife
  • Ausstellung
  • Sonstige
  • Wwwmagazinnextde

02‘17

02‘17 Rund um´s Haus Das Magazin für die Region Haus & Grund Rheinland-Pfalz gibt Tipps zur Räum- und Streupflicht Vorsitzender Christoph Schöll Wenn Schnee und Eis die Gemüter erhitzen Schneefall und Eisglätte sorgen in weiten Teilen von Rheinland-Pfalz in diesen Tagen wieder für viel Konfliktpotenzial. Denn alle Jahre wieder gibt es zwischen Eigentümern, Vermietern und Mietern Diskussionen darüber, wer denn jetzt eigentlich für das Freihalten von Geh- und Zufahrtswegen vor dem Haus zuständig ist. Die Frage ist (vermeintlich) eindeutig zu beantworten: „Zunächst einmal stehen bei der Verkehrssicherungspflicht die Städte und Gemeinden in der Verantwortung“, sagt Rechtsanwalt Christoph Schöll, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins Koblenz. Ganz so einfach sei es in der Regel aber nicht, schränkt er sogleich ein: „Meistens wälzen die Kommunen ihre Räum- und Streupflicht von Gehwegen auf die angrenzenden Eigentümer ab. Diese müssen dann laut Satzung die Bürgersteige und Wege vor ihrem Grundstück von Schnee und Eis freihalten.“ 56

Übertragung der Räumund Streupflicht auf die Mieter Vermieter dürfen diese Pflicht allerdings auf den oder die Mieter übertragen. „Dazu ist dann aber eine eindeutige Festlegung im Mietvertrag notwendig“, mahnt Schöll. „Ohne eine entsprechende Absprache müssen Mieter nicht streuen und fegen. Irrigerweise wird auch oft geglaubt, dass eine Regelung in der Hausordnung ausreicht.“ Im Zusammenhang mit einer wirksamen Übertragung verweist Schöll unter anderem auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Aktenzeichen 16 U 123/87). Und selbst wenn die Räumpflicht ordnungsgemäß übertragen wurde: Der Vermieter muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Mieter ihren Winterdienst auch tatsächlich erfüllen (u.a. OLG Köln Az. 19 U 37/95; OLG Dresden Az. 7 U 905/96). Wann geräumt werden muss, wird üblicherweise durch die Ortssatzung geregelt. Gibt es keine Regelung, muss man von einer Räumpflicht von 7 bis 21 Uhr an Werktagen und 8 oder 9 bis 21 Uhr an Sonn- und Feiertagen ausgehen. So entschied etwa auch das OLG Koblenz (Az. 5 U 101/08). Wer nicht Schnee schippen kann, muss für Ersatz sorgen Übrigens: „Berufliche Abwesenheit, Krankheit oder hohes Alter entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht. Hier muss notfalls rechtzeitig für Ersatz gesorgt werden“, stellt Schöll klar. So sehen es nicht nur die Landgerichte Kassel und Düsseldorf (Az. 1 S 885/89 und Az. 21 S 42/88), sondern auch das Ministerium des Inneren des Landes Rheinland-Pfalz. Nach dessen Auskunft können Senioren und Behinderte nicht von der Schneeräumpflicht befreit werden, sondern müssen dafür Sorge tragen, dass diese Aufgabe im Bedarfsfall von einer anderen Person oder einem Dienstleister erledigt werden. Immerhin: Sollten sie die Kosten dafür nicht tragen können, würden die diesbezüglichen Aufwendungen nach Mitteilung des Sozialministeriums durch die Grundsicherung abgedeckt. Fragen hierzu müssten mit dem zuständigen Bauamt bzw. Sozialamt der unmittelbar betroffenen Kommune geklärt werden. Unabhängig davon dürfte die Beauftragung eines professionellen Räumdienstes ohnehin oft die beste – weil einfachste – Lösung zu sein. Die dabei entstehenden Kosten können über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, erklärt Schöll. „Das gilt aber ebenfalls nur dann, wenn es im Mietvertrag so vereinbart wurde“, so der Rechtsanwalt. Mehr Informationen und Tipps rund um das Thema Räum- und Streupflicht – wie zum Beispiel zu Regelungen im vermieteten Eigentum – hält Haus & Grund Koblenz bereit - entweder in der Geschäftsstelle im Competence Center in der Ferdinand-Nebel-Straße 7 oder online über die Webseite www.hug-koblenz.de. Dort gibt es auch weitere wertvolle Tipps und Ratschläge rund ums Immobilieneigentum und die private Vermietung. 57 Eine starke Gemeinschaft Wir vertreten die Interessen von über 4000 privaten Eigentümern aus Koblenz und der Region. Unsere Leistungen für Mitglieder n Mitgliedschaft in einer schlagkräftigen, bundesweit organisierten Interessenvereinigung n Juristische Beratung n Gebäude-Energieberatung n Monatliches Info-Magazin Jährlicher Mitgliedsbeitrag 75,00 € Weitere günstige Zusatzleistungen durch Kooperationen mit ROLAND Rechtschutz, Creditreform und Energieversorgung Mittelrhein AG Wir machen uns stark für Ihr privates Immobilieneigentum. Fordern Sie jetzt die Mitgliederinformation an! Haus & Grund für Koblenz und Umgebung e. V. Competence Center Ferdinand-Nebel-Str. 7 56070 Koblenz T 0261-15041 · F 0261-15120 E-Mail: info@hug-koblenz.de www.hug-koblenz.de

Magazin NEXT Archiv

Koblenz Region Magazin Weingut Februar Neuwied Hahn Nightlife Ausstellung Sonstige Wwwmagazinnextde

Magazin NEXT News

News aus der Region