Aufrufe
vor 2 Jahren

78_next_05_2017

  • Text
  • Koblenz
  • Ehrenbreitstein
  • Festung
  • Region
  • Magazin
  • Hahn
  • Rhein
  • Sonstige
  • Nightlife
  • Weingut
  • Wwwmagazinnextde

05‘17

05‘17 Steuertipps Das Magazin für die Region Kurzfristige Beschäftigung: Was bei Saisonarbeitern und Aushilfen zu beachten ist Gestern noch Spargelstecher, heute Erdbeerpflücker – Erntehelfer werden durchgängig benötigt für kurzfristige und meist saisonale Beschäftigungen. Bei gutem Wetter steigt eben z.B. der Bedarf an Aushilfen in der Außengastronomie. Bei Saisonkräften sind für die Sozialversicherung gewisse Regeln zu beachten. Eine nur für die Saisonarbeit eingestellte Aushilfe ist versicherungs- und beitragsfrei in einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung, wenn der Einsatz bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen maximal 2 Monate dauert. Wenn die Aushilfe weniger als 5 Tage in der Woche arbeitet, kann der Zeitraum der Beschäftigung auch länger sein - vorausgesetzt 50 Arbeitstage werden nicht überschritten. Die Meldung erfolgt dann bei der Minijob-Zentrale. Vorbeschäftigungen korrekt angeben Für die Prüfung des Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Vorbeschäftigungszeiten fragen und insbesondere auch nach seinem Status. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden. Dies kann den Arbeitgeber letztendlich auch vor Beitragsforderungen durch die Minijob-Zentrale oder den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger schützen. Denn nicht selten stellt sich nachträglich heraus, dass die Angaben des Arbeitnehmers falsch waren und tatsächlich wegen Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung keine kurzfristige Beschäftigung vorgelegen hat. Dokumentation in den Entgeltunterlagen Der Einstellungsfragebogen ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Er sollte zwingend auch die vom Arbeitnehmer unterschriebene Bestätigung enthalten, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird. BerufsmäSSigkeit ist oft ein Ausschlusskriterium für kurzfristige Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung ist bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro ausgeschlossen, wenn die Aushilfe „berufsmäßig“ tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Dies ist anhand von Indizien zu prüfen. Berufsmäßigkeit kann unterstellt werden, wenn • bereits der Status der Person einen Hinweis hierauf gibt (z. B. Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur oder • die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits Anrechnungszeiten zurückgelegt hat, mit denen die zu beurteilende Beschäftigung zusammen die Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschreitet. Kurzfristige Beschäftigung: Krankenversicherung über Familienversicherung möglich Aushilfen sind häufig über einen Elternteil oder den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 385 Euro zwar grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Aber wichtig zu wissen: Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet. Ausländische Saisonarbeitskräfte Ein nur in Deutschland abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch nach deutschem Recht kurzfristig beschäftigt werden. Anders hingegen, wenn eine Person, die im Ausland wohnt und dort weiterhin beschäftigt ist, in Deutschland zusätzlich einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nachgeht. Sie ist in der Regel nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates zu versichern. Die ausländische Versicherung ist von der Aushilfe durch Vorlage des sog. Bescheinigung A1 nachzuweisen. Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit bei Saisonarbeitskräften Kurzfristig Beschäftigte haben bei un- 34

Steuertipps Das Magazin für die Region 05‘17 verschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für maximal 42 Tage. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Anspruch erst nach den ersten 4 Wochen (28 Tagen) der Beschäftigung besteht. Urlaubsanspruch von Saisonarbeitskräften Urlaubsrechtlich werden kurzfristig Beschäftigte, obwohl auch sie dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unterfallen, regelmäßig die 6-monatige Wartezeit nicht erfüllen. Ihnen steht jedoch ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1b BUrlG zu. Kurzfristige Beschäftigung beitragsfrei, aber nicht abgabenfrei Für kurzfristig Beschäftigte fällt die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15 % an. Zudem sind Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen zu zahlen. Diese betragen für die U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) 0,7 % und für die U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen) 0,14 %. Hinweis: Beschäftigungsverhältnisse, die nicht länger als 4 Wochen dauern, unterliegen nicht der Umlagepflicht zur U1. Alternativen zur kurzfristigen Beschäftigung: Minijob oder Werkstudent Eine befristete Beschäftigung mit einem Entgelt bis 450 Euro im Monat kann auch als beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) gemeldet werden. Liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor und das Entgelt beträgt mehr als 450 Euro monatlich, kann die Einstellung eines Werkstudenten eine günstige Alternative sein: Es fallen hier nur Rentenversicherungsbeiträge an. Anzeige Steuerberater Partnerschaft mbB Unabhängige Ratgeber in steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen für Unternehmen und Privatpersonen Seit über 35 Jahren besteht unsere Kanzlei mit einem umfassenden Leistungsangebot in Winningen. Beratung für Unternehmen: » Monatsabschluss, Jahresabschluss » Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen » Betriebswirtschaftliche Beratung » Beratung für Existenzgründer » Begleitung bei gesetzlichen Prüfungen Beratung für Privatpersonen: » Private Steuererklärungen » Private Vermögensangelegenheiten Gabriele Brost Steuerberaterin Michael Brost Diplom-Kaufmann Steuerberater Kratzehofweg 6 56333 Winningen Tel: 02606.92030 Fax: 02606.920325 info@kanzlei.brost.de www.kanzlei.brost.de 35

Magazin NEXT Archiv

Koblenz Ehrenbreitstein Festung Region Magazin Hahn Rhein Sonstige Nightlife Weingut Wwwmagazinnextde

Magazin NEXT News

News aus der Region