Aufrufe
vor 2 Jahren

8_next_hunsrück_10_2015

  • Text
  • Koblenz
  • Region
  • Magazin
  • Infos
  • Simmern
  • Wochenmarkt
  • Sonstige
  • Oktober
  • Ikea
  • Kostenlos
  • Next.de

10‘15

10‘15 DaS magaZin für Die region Wie würdest du entscheiden? Der herbst und seine kleinen tücken Herbstlaub in seinen bunten Farben ist wohl Sinnbild des sich ankündigen- den Herbst. Viele lieben die Spaziergänge im Wald und das knirschende Geräusch der Blätter unter den Schuhen. Aber sicher, Herbstlaub kann auch nerven. Zum Beispiel dann wenn es en masse im Garten und auf Wegen liegt und so eine Gefahr für Rutschunfälle darstellt. Doch es gibt bei der Beseitigung nerviger Blätter auch einiges zu beachten – denn noch lange nicht alles ist dabei erlaubt. Vor allem unwissende Mieter stehen oft vor der Frage - Wer muss das Herbstlaub in Gärten und auf den Straßen eigentlich entfernen? Zuständig ist hier grundsätzlich der Hauseigentümer - Mieter müssen nur fegen, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht. Allerdings befreit das den Vermieter nicht von der Verantwortung zu kontrollieren, ob die Mieter der Ver- kehrssicherungspflicht nachkommen. Für öffentliche Fußwege liegt die Pflicht zur Verkehrssicherheit in der Regel bei der Gemeinde. Diese haben ihre Pflicht zum Kehren jedoch oftmals auf die Grundstückseigentümer übertragen. Ein Blick in die Straßenreinigungssatzungen hilft hier weiter. Laub vom Nachbarn: Wer ist zuständig? Woher die Herbstblätter kommen, ist in Bezug auf die Räumungspflicht gesetzlich unerheblich Befindet sich das Laub einmal auf dem Grundstück - Gehweg mit eingeschlossen - liegt die Verantwortung beim Hauseigentümer oder dem Mieter. Ausnahmsweise können Betroffene eine sogenannte Laubrente, also einen jährlichen Betrag, gegenüber dem Eigentümer der Bäume geltend machen (Az.: 6 U 150/82). Diese Laubrente wird in seltenen Fällen genehmigt, wenn das Laub das Grundstück wesentlich beeinträchtigt. Darf man Laub vom Nachbarn zurückwerfen? Ein Zurückwerfen der störenden Blätter ist nicht erlaubt, es ist sogar strafbar. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1985 müssen Nachbarn Laubfall, Nadeln und andere „Immissionen“ von Pflanzen entschädigungslos hinnehmen (Az.: 9 U 161/78). Laut Gesetz können Geschädigte verlangen, dass die laubwerfenden Nachbarn ihr Verhalten in Zukunft unterlassen. Die Verursacher müssen herübergeworfene Nadeln und Laub beseitigen bzw. für die Reinigungskosten aufkommen. Darf man Herbstlaub im Wald entsorgen? Gartenbesitzer dürfen ihr Laub nicht einfach in den Wald werfen. Sie können dafür mit einem Bußgeld bestraft werden, warnt die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Wer keinen Platz im eigenen Garten, auf dem Kompost oder in der Biotonne findet, sollte die Grünabfälle zum Wertstoffhof bringen. In die Restmülltonne dürfen die Blätter ebenfalls nicht. Ist die Nutzung von lauten Laubbläsern erlaubt? Laubbläser sind grundsätzlich erlaubt, allerdings nicht zu jeder Tageszeit. Aufgrund der hohen Lärmbelästigung dürfen die Geräte ausschließlich an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. büroservice, die clevere alternative: ∙ büroraum - und konferenzraumvermietung ∙ virtual office ∙ telefonservice ∙ sekretariat/assistenz/sachbearbeitung Josef-görres-Platz 2 d-56068 koblenz tel.: 0261 - 3011-0 mail: info@bueroservice-karbach.de wir freuen uns auf ihren anruf oder ihren besuch auf unsere website: www.bueroservice-karbach.de 44

Wie würdest du entscheiden? 10'15 DaS magaZin für Die region Anzeige Das ergibt sich aus der Bundesimmissionsschutzverordnung. Besonders leise Geräte, die mit dem EG-Umweltzeichen gekennzeichnet sind, dürfen werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr benutzt werden. Wer sich nicht an die vorgesehenen Zeiten hält, riskiert ein Bußgeld. Auf Laub ausgerutscht: Besteht Anspruch auf Schadensersatz? Grundsätzlich gelten bei Laub aus juristischer Sicht die gleichen Grundsätze wie bei Schnee. Hauseigentümer oder gegebenenfalls die Mieter haben dafür zu sorgen, dass Passanten und Postboten das Grundstück und den Bürgersteig vor dem Grundstück sicher betreten können. Verletzte können daher Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen. Darf ich Fallobst vom Nachbarsbaum essen? Auch diese Frage ist ganz klar gesetzlich geregelt: „Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks.“ Heißt: Fällt das Obst in den eigenen Garten, weil die Äste über dem Zaun hängen, gehört das Obst dem Grundstück-Inhaber und darf durchaus gegessen werden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn das Obst auf den öffentlichen Gehweg fällt. In diesem Fall dürfe es nicht aufgehoben werden, weil es noch dem Eigentümer des Baumes gehöre. Und natürlich ist es nicht erlaubt, das Obst zum Fallen zu bringen. Der Baum darf also weder geschüttelt, noch das Obst gepflückt werden – ohne erfolgte Zustimmung des Grundstückeigentümers jedenfalls. DR. EICH • JAKOB & PARTNER R E C H T S A N W Ä L T E • S T E U E R B E R A T E R R E C H T S A N W Ä L T E 56070 Koblenz Ernst-Abbe-Straße 16 Gewerbepark Koblenz B9 - Nord Telefon 0261 / 884480 Telefax 0261 / 88448220 R E C H T S A N W Ä L T E Diplom-Betriebswirt Dr. iur. Edgar Eich - Rechtsanwalt Hans-Hermann Fuhrmann - Rechtsanwalt Volkmar Baaden - Rechtsanwalt Thomas G. Than - Rechtsanwalt S T E U E R B E R A T E R Diplom-Finanzwirt Gerhard Regnery - Steuerberater Ewald Frank - Steuerberater S T E U E R B E R A T E R 56073 Koblenz Hoevelstraße 19 Telefon 0261 / 406330 Telefax 0261 / 4063330 Diplom-Wirtschaftsmathematikerin Silvia Ockenfels - Steuerberaterin WWW.EICH-FUHRMANN.DE • WWW.JAKOBUNDPARTNER.DE 45

Magazin NEXT Archiv

Koblenz Region Magazin Infos Simmern Wochenmarkt Sonstige Oktober Ikea Kostenlos www.magazin-next.de

Magazin NEXT News

News aus der Region